Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2001Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23Artikel 2, Paragraph 23
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Strafbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40019359